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Team

Unsere Mitarbeiter zeichnen sich nicht nur durch ihre hohe fachliche Kompetenz, sondern auch durch ihre langjährige Betriebszugehörigkeit aus, denn über 50% von ihnen sind bereits länger als 10 Jahre in unserem Haus beschäftigt. Und das bedeutet für unsere Mandanten: mehr Kontinuität, mehr Vertrauen und mehr Nähe bei der Mandatsbetreuung.

Ein weiterer Vorteil unserer Sozietät ist eine flache Hierarchie, d. h. wichtige Informationen erreichen schneller und ohne Verlust ihr Ziel. Mit anderen Worten: Die Partner und die Mitarbeiter sind stets bestens involviert in alles, was ihre Mandanten betrifft und können so direkter und effizienter handeln.

Zu unserem Team gehören:

  • 1 Wirtschaftsprüfer
  • 16 Steuerberater
  • 5 Steuerfachwirte
  • 1 Prüfungs- bzw. Steuerberatungsassistenten
  • 1 geprüfte Bilanzbuchhalterin
  • 11 Steuerfachangestellte
  • 1 Buchhalterin

Zusätzlich bilden wir in unserer Praxis laufend junge Mitarbeiter für den Beruf des Steuerfachangestellten aus und halten regelmäßige Vortragsveranstaltungen sowie Seminare für unsere Mitarbeiter ab. Dadurch können wir unseren Mandanten stets das aktuellste und beste „Know-how“ bieten.

Aktuelles

01.12.2025

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame M...

Das BMF gibt die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt (Az. III C 1 - S 7068/00017/009/012).

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01.12.2025

Zahlungsdienste: Rat und Parlament einigen sich auf verstärkte Betrugsbekämpfung und mehr Transparen...

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU.

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01.12.2025

Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen (Az. 173 C 24363/24).

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