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Jörg Penner

Partner

Jahrgang 1963
Diplom-Kaufmann; Steuerberater seit 1993 / Wirtschaftsprüfer seit 1995

Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: joerg.penner@pennerundpartner.de

Ausbildung:

Abitur 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln 1984 – 1989

Berufliche Laufbahn:

Prüfungsassistent / Prüfungsleiter „Big Four“-Gesellschaft 1989 – 1993
Partner bei Penner + Partner mbB und Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993

Fachliche Gremientätigkeit:

Mitglied im Ausschuss für internationales Steuerrecht der Bundessteuerberaterkammer
Mitglied im Ausschuss „Fachberater internationales Steuerrecht“ der Steuerberaterkammern NRW

Berufständische Gremien:

Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mitglied in diversen Kammerausschüssen
Mitglied in der DATEV Vertreterversammlung seit 2008

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Aktuelles

27.11.2025

Kräftiger Rückgang des Containerumschlags in Europa

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen ist laut aktueller Schnellschätzung im Oktober auf 137,2 Punkte gestiegen. Der Gesamtindex holte seinen Rückgang gegenüber dem Vormonat damit weitgehend auf. Deutsche und europäische Häfen verlieren jedoch weiterhin massiv Containerfracht.

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27.11.2025

Kündigung eines Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ist wir...

Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 5 U 15/24).

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27.11.2025

EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens...

Der EuGH hat bestätigt, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt (Rs. C-137/24 P).

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