Penner und Partner Kanzlei-App


Mit der Penner und Partner Kanzlei-App sind Sie jederzeit topaktuell informiert. Nutzen Sie in Kürze unseren besonderen Service für alles Wissenswerte rund um Ihre Finanzen. Die App informiert Sie über:
Aktuelle Beiträge zu den Steuer-Themen des Monats
Übersichtlich gegliedert nach Interessengruppen, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, alle Steuerzahler, Kapitalanleger etc.
Wissenswertes zum Nachschlagen
Manche Fragen schlagen immer wieder auf. Ob zu den „Anforderungen an eine Rechnung“, der „Führung eines Kassenbuches“ oder z.B. betreffend „Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer“ – zu diesen und weiteren Themen liefert die Kanzlei-App schnell und einfach erste Informationen.
Wichtige Steuertermine
„Bis wann muss nochmal die nächste Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?“, „Welcher Termin gilt für die kommende Einkommenssteuer-Vorauszahlung“. Sowohl Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen als auch die Fälligkeitsdaten von Steuervorauszahlungen für die wichtigsten Steuern sind hier zu finden.
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Ihre individuellen App-Zugangsdaten und Hinweise zum Download erhalten Sie von Ihrem Penner und Partner Gesprächspartner oder unter 0211 – 680400.
Aktuelles
Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor
Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.
mehrBesserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht
Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.
mehrGesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
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