Ines Lanfermann-Heckmanns
Partnerin
Jahrgang 1961
Diplom-Kauffrau; Steuerberaterin seit 1992 / Wirtschaftsprüferin seit 1993
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: ines.lanfermann@pennerundpartner.de
Ausbildung:
Abitur 1980
Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen 1980 – 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität Kiel und an der Freie Universität Berlin 1982 – 1987
Berufliche Laufbahn:
Prüferin und wissenschaftliche Mitarbeiterin „Big Four“-Gesellschaft 1988 – 1992
Gesellschafter / Geschäftsführerin bei Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993
Partnerin bei Penner + Partner mbB seit 1997
Berufständische Gremien:
Vorstand des Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e.V.
Mitglied im Verwaltungsrat des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V.
Aktuelles
Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen
Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsnehmer regelmäßig verpflichtet wahrheitsgemäß Auskunft über ihre gesundheitliche Situation zu erteilen. Machen sie falsche Angaben, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfallen. Aber was geschieht, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hat? Einen solchen Sachverhalt hatte das OLG Braunschweig zu klären (Az. 11 U 316/21).
mehrSteuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüg...
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen an ihre Arbeitnehmer gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge Stellung genommen und die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2025 festgesetzt (Az. FM3-S 2334-5/29).
mehrEinführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung für durch Botschaften...
Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt.
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