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Ines Lanfermann-Heckmanns

Partnerin

Jahrgang 1961
Diplom-Kauffrau; Steuerberaterin seit 1992 / Wirtschaftsprüferin seit 1993

Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: ines.lanfermann@pennerundpartner.de

Ausbildung:

Abitur 1980
Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen 1980 – 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität Kiel und an der Freie Universität Berlin 1982 – 1987

Berufliche Laufbahn:

Prüferin und wissenschaftliche Mitarbeiterin „Big Four“-Gesellschaft 1988 – 1992
Gesellschafter / Geschäftsführerin bei Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993
Partnerin bei Penner + Partner mbB seit 1997

Berufständische Gremien:

Vorstand des Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e.V.
Mitglied im Verwaltungsrat des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V.

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Aktuelles

15.09.2025

Durchbruch bei Künstlicher Intelligenz

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Vor einem Jahr betrug er noch 20 Prozent. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz (Vorjahr: 37 Prozent). Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.

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15.09.2025

Keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels ...

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).

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15.09.2025

Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über ...

Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden (Az. 11 V 170/25 A(GE)).

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